Preisänderungsklausel der E.ON Thüringer Energie AG unwirksam |
Verbraucherzentrale Thüringen e.V. gewinnt Prozess gegen Gasversorger
Am 08.07.2010 hat der 1. Senat des Thüringer Oberlandesgerichts in einem Rechtsstreit (Aktenzeichen 1 U 1721/08, noch nicht rechtskräftig ) zwischen der Verbraucherzentrale Thüringen e.V. und der E.ON Thüringer Energie AG entschieden. In dem Gerichtsverfahren beschäftigten sich die Richter mit der Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel, die E.ON seit 2007 in Sonderkundenverträgen verwendet. Die Klausel lautet: „Für den Fall einer Preisanpassung gilt § 5 Abs. 2 GasGVV entsprechend“. Das Oberlandesgericht erachtet diese Preisänderungsklausel, die insbesondere in den Tarifen „maxivat“ und „duravat“ Verwendung findet, als eine nach § 307 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung, die Verbraucher unangemessen benachteiligt. Das Gericht folgte damit der vom Erfurter Verbraucheranwalt Gerd Lenuzza vorgetragenen Argumentation, dass die Klausel gegen das Bestimmtheits- und Transparenzgebot verstoße. Das Urteil ist deshalb von besonderer Bedeutung, da E.ON mit dieser Klausel eine früher bereits für unwirksam erklärte Preisänderungsklausel ersetzt hatte. Mit dem nun vorliegenden Urteil ergibt sich nach Ansicht der Verbraucherzentrale Thüringen, dass mangels wirksamer Preisänderungsklauseln in den Gassonderverträgen „maxivat“ und „duravat“ die seit 2004 durchgeführten Preiserhöhungen unwirksam sind. Die Verbraucherschützer fordern die E.ON Thüringer Energie AG deshalb auf, ihren Gaskunden die unberechtigt vereinnahmten Gasentgelte zurück zu erstatten. Individuellen Rat erhalten betroffene Verbraucher bei der Verbraucherzentrale Thüringen, Kontakt unter Tel.: 0361/ 555140. |