Ladenöffnungsgesetz: Bund schafft Klarheit über Zuständigkeit für Arbeitsschutz
Montag, 27 Februar 2012
Sozialministerium kann Samstagsarbeit in einer Verordnung regeln

Die Landesgesetzgeber können im Rahmen ihrer Zuständigkeit für das Ladenschlussrecht auch den spezifischen Arbeitsschutz für Beschäftigte im Einzelhandel regeln.
Das hat der Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Gerd Hoofe, nach Informationen des Sozialpolitikers Christian Gumprecht in einem Schreiben an die Präsidenten des Handelsverbandes Deutschland und des Handelsverbandes Thüringen klargestellt. Gumprecht, der sozialpolitischer Sprecher der CDU-Landtagsfraktion ist, forderte das Thüringer Sozialministerium vor diesem Hintergrund auf, „nun endlich die Einzelheiten zur Samstagsarbeit in einer Rechtsverordnung zu regeln“.

Laut Gumprecht verweist der Staatssekretär die Handelsverbände ausdrücklich auf die geplante Thüringer Rechtsverordnung. Im Rahmen dieses Rechtsetzungsverfahrens biete sich die Möglichkeit, einen Ausgleich der Interessen des Einzelhandels und des Arbeitszeitschutzes zu finden. Der sozialpolitische Sprecher stellte vor diesem Hintergrund nochmals klar, auf was es der CDU-Fraktion ankommt: „Wer bereits von Montag bis Freitag 40 Stunden arbeitet, soll nicht auch noch an mehr als zwei Sonnabenden an der Ladentheke stehen. Das ist der Sinn des Samstagsschutzes im Thüringer Ladenöffnungsgesetz, der der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dient“, so Gumprecht.

Nach seinen Worten war und ist es nicht das Ziel des Gesetzgebers, für Beschäftigte die Samstagsarbeit zu reglementieren, die während der fünf Werktage einer Woche in kürzeren Schichten oder vornehmlich an Sonnabenden arbeiten. Das Ladenöffnungsgesetz enthalte ausdrücklich eine Verordnungsermächtigung, um die Ausnahmen zu klären. „Nach der Klarstellung aus Berlin gibt es nun keinen Grund mehr, diese Verordnung hinauszuzögern. Handel und Beschäftigte warten auf handhabbare und eindeutige Regeln“, sagte Gumprecht abschließend.